Glossar / Wissensdatenbank

Ausschüttung

Begriff der Ausschüttung

Wenden wir uns zunächst der Definition des Begriffs „Ausschüttung“ zu. Ganz allgemein bezeichnet man mit dem Begriff Zahlungen von Unternehmern an ihre Anteilseigner. Je nach Rechtsform des jeweiligen Unternehmens unterscheidet man Dividenden bei Aktiengesellschaften, Entnahmen bei OHGs und Einzelunternehmen oder Gewinnausschüttungen bei GmbHs.

Auch Sonderformen wie Boni, Gratisaktien, Bezugsrechte etc. fallen im weiteren Sinne unter den Begriff Ausschüttung. So wie Fremdkapital mit Zinsen honoriert wird, erhalten Eigenkapitalgeber Ausschüttungen.

Ertragsausschüttung

In aller Regel erfolgen Ausschüttungen in Form einer Ertragsausschüttung. Man kehrt  also die erwirtschafteten Erträge des eingesetzten Kapitals aus. Dabei kann man entweder alle oder nur ordentliche Erträge (also solche aus dem „normalen, laufenden Geschäftsbetrieb“, nicht beispielsweise solche aus dem Verkauf von Unternehmensteilen) ausschütten.

Substanzausschüttung

In Abgrenzung zu Ertragsausschüttungen spricht man von Substanzausschüttungen, wenn die Auszahlung nicht (ganz überwiegend) von den erwirtschafteten Überschüssen gespeist wird, sondern „aus der Substanz“ erfolgt.

Dies kann etwa aus einer über die Jahre gebildeten Liquiditätsreserve oder aus der Veräußerung von Substanzwerten (Unternehmensbeteiligungen, Immobilien etc.) resultieren. Alternativ zur Ausschüttung können Unternehmen und Fondsgesellschaften ihre Erträge auch thesaurieren. Das bedeutet, dass sie die Erträge einbehalten und reinvestieren.

Steuerrechtliche Aspekte von Ausschüttungen

In steuerlicher Hinsicht stellen Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, regelmäßig auch Offene Investmentfonds) beim Empfänger grundsätzlich steuerpflichtige „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ dar. Sie unterliegen regelmäßig der so genannten Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ) und ggf. Kirchensteuer (KiSt).

Im Gegensatz hierzu sind Ausschüttungen von Personengesellschaften (Kommanditgesellschaft / KG, Offene Handelsgesellschaft / OHG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts / GbR) aus steuerlicher Sicht unbeachtlich. Beim Gesellschafter der Personengesellschaft tatsächlich steuerpflichtig sind nicht die erhaltenen Ausschüttungen. Vielmehr ist es das auf ihn entfallende, anteilige steuerliche Ergebnis aus seiner Beteiligung.

Dies ermittelt man auf Ebene der Personengesellschaft nach steuerlichen Vorschriften. Sodann rechnet man es den einzelnen Gesellschaftern entsprechend ihrer individuellen Beteiligungsquote zu. Ob der einzelne Gesellschafter in dem betreffenden Jahr eine Ausschüttung erhalten hat, ist hierbei steuerlich irrelevant.

Im Falle einer wirtschaftlichen Schieflage einer Personengesellschaft, also beispielsweise eines Geschlossenen Immobilienfonds, können Ausschüttungen, die nicht aus Gewinnen der Fondsgesellschaft geleistet wurden, sondern faktisch eine Rückzahlung der Einlage des Fondszeichners darstellen, gegebenenfalls gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden.

Quellen der EURAMCO 

Fondsgesellschaften
Fondsuniversum
Geschlossene Fonds
Nachhaltige Kapitalanlagen

Weiterführende Links  zum Thema Ausschüttung

Begriffsklärung
Ertragsausschüttung
Ordentliche Erträge
Rückforderungen von Ausschüttungen
Steuerliche Aspekte

Letzte Aktualisierung: Februar 2024

 

 

 

 

 

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