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Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (kurz: KG) ist die bevorzugte Rechtsform für Sachwertinvestments in Form von Geschlossenen AIF. Sie ist eine im Handelsregister eingetragene Personengesellschaft, „deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist“ (Gabler Wirtschaftslexikon).

Das bedeutet, in der KG schließen sich mehrere juristische und/oder natürliche Personen zur Erreichung eines gemeinsamen, wirtschaftlichen Zweckes zusammen. Grundlage im deutschen Recht sind die Paragrafen 161 bis 177a HGB (Handelsgesetzbuch), sie werden ergänzt durch die Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Von den Gesellschaftern der KG haftet mindestens einer unbeschränkt, mindestens ein weiterer beschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Kommanditgesellschaft erfolgt im Gesellschaftsvertrag .

Dieser regelt individuell die geplante Laufzeit der Kommanditgesellschaft, die Möglichkeit von vorzeitigen Kündigungen, die Hafteinlage, eventuelle Sonderregelungen zur Haftung und andere disponible Details, insbesondere das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern (Komplementäre und Kommanditisten) untereinander. Dabei unterliegt er keiner vorgeschriebenen Form. Die Kommanditgesellschaft muss zwingend im Handelsregister eingetragen werden.

Historische Entwicklung des Begriffs der Kommanditgesellschaft

Die historischen Wurzeln der Kommanditgesellschaft liegen im Venedig des 11. Jahrhunderts. Die Kommenda (vom lateinischen commendare = anvertrauen) war im Mittelalter eine Gesellschaftsform mit üblicherweise zeitlich beschränkter Dauer zur Abwicklung von Seehandelsgeschäften. Wie die heutige KG bestand sie aus mindestens zwei Kaufleuten, von denen der eine Partner nur mit seinem in das gemeinsame Projekt eingebrachten Kapital und der andere auch mit seinem gesamten Privatvermögen für das Unternehmen haftete.

Diese Gesellschaft übertrug ihre Schiffe, Waren und Geld zum Zwecke des Handels einem Auftragnehmer (=tractator), der die Waren transportierte und verkaufte. Der Auftraggeber hatte das Risiko des Warenuntergangs zu tragen.

Die differenzierte Haftung der unterschiedlichen Gesellschaftertypen ist in Florenz seit dem frühen 15. Jahrhundert nachgewiesen. Von Italien aus verbreitete sich die Kommenda in den westlichen Mittelmeerraum.

Das Hanserecht des Mittelalters kannte entsprechend die Wedderlegginge (althochdeutsch für Widerlegung), eine im Hanseraum übliche Form der juristischen Konstitution von Handelspartnerschaften. Der Begriff umschreibt die Hinzufügung von Kapital durch einen Kapitalgeber zum Kapital des Kapitalführers (analog zu den heutigen Kapitalgebern, den Kommanditisten, und dem Vollhafter und Geschäftsführer, dem Komplementär).

Mit diesem Kapital arbeitete der Kapitalführer (deshalb diese Bezeichnung) selbständig und unter eigenem Namen.

Die Bezeichnung Kommanditgesellschaft findet sich erstmals in der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts in Frankreich als „société en commandité“ in der französischen Handelsordonanz, dem Ursprung der französischen Handelsgesetzgebung. In Deutschland kannte das im Jahr 1861 erlassene Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch ADHGB als Rechtsformen gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit die offene Handelsgesellschaft OHG, die Kommanditgesellschaft KG (sowie ihre Unterart Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA) und die Aktiengesellschaft AG.

Das von den Gesellschaftern eingezahlte Eigenkapital (im Falle einer Sachwertbeteiligung in Form einer Kommanditgesellschaft also die Einlagen der Anleger) heißt Kommanditkapital. Zusätzlich zur Einzahlung der Einlage, des sogenannten „gezeichneten Kapitals“, wird beim Beitritt zur Kommanditgesellschaft von den Anlegern heute in aller Regel ein Agio („Ausgabeaufschlag“) in je nach Zeichnungssumme unterschiedlicher Höhe zur Deckung der Vertriebskosten erhoben.

Dass die KG bereits seit langem als Rechtsform für Sachwertbeteiligungen so beliebt ist, liegt nicht zuletzt an der differenzierten Regelung zur Haftung der Gesellschafter: Während die Kommanditisten – dies sind regelmäßig die Anleger/Investoren in der KG – im Falle der Insolvenz der KG nur mit ihrer Kommanditeinlage oder bis zur Höhe der (niedrigeren) in das Handelsregister eingetragenen Haftsumme für Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft haften, muss der persönlich haftende Gesellschafter, der Komplementär als so genannte „Vollhafter“ im Insolvenzfall mit ihrem gesamten Gesellschafts- oder Privat-Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG geradestehen. Allerdings wird die Haftungsbegrenzung der Kommanditisten erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam.

Unterschiede zwischen Komplementär und Kommanditisten

Entsprechend der unterschiedlichen Haftungspositionen ist die Rechtsposition der beiden Gesellschafter (-gruppen) ausgestaltet:

Kommanditisten

  • haben lediglich ein Überwachungsrecht, das in § 166 HGB geregelt ist, d.h. sie müssen Einblick in Jahresabschluss und Bücher der KG erhalten. Sie sind stimmberechtigt bei grundlegenden Beschlüssen zur Struktur der Gesellschaft, hierbei ist zu denken an Änderungen des Gesellschaftsvertrages, an die Aufnahme neuer Gesellschafter oder eine Auflösung der Gesellschaft.
  • Zur Geschäftsführung oder zur Vertretung der KG nach außen sind sie nicht berechtigt, es sei denn, ein oder mehrere Kommanditist(en) haben Prokura. Sie können sich durch einen Treuhänder vertreten lassen, die Einzelheiten dieser Vertretung regelt der Treuhandvertrag.

Anders ist das beim Komplementär.

  • Dieser ist grundsätzlich zur Geschäftsführung und zur Vertretung der KG im Außenverhältnis berechtigt und haftet, wie oben dargestellt, unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.
  • Eine Sonderform der KG bildet die „GmbH & Co. KG“, die bei der heutigen Konzipierung geschlossener AIF den Regelfall darstellt. Hier wird die Stellung des Komplementärs nicht von einer natürlichen Person, sondern von einer – zumeist eigens nur für diesen Zweck gegründeten – GmbH übernommen.

Diese Komplementär-GmbH stellt somit die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft und haftet sodann für Verluste und Schulden der KG zwar dem Grunde nach unbeschränkt, faktisch ist ihre Haftung aber auf das (gesamte) Gesellschaftsvermögen der Komplementär-GmbH begrenzt. Sie eröffnet also die Möglichkeit der Gründung einer Kommanditgesellschaft ohne unbegrenzten Zugriff auf das Privatvermögen der natürlichen Personen unter den Gesellschaftern.

Als Personengesellschaft unterliegt die KG nach Definition des so genannten Transparenzprinzips selbst nicht der Einkommensteuer, steuerpflichtig sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter.

Die Besteuerung erfolgt nach den Vorschriften der Paragraphen 179 ff. AO (Abgabenordnung) im Wege einer „gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen“. Hierbei werden zunächst alle besteuerungsrelevanten Sachverhalte und Ergebnisse – insbesondere die Einkunftsart, die Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen und Aufwendungen und damit letztlich der steuerliche Gewinn oder Verlust der Kommanditgesellschaft – auf Ebene der KG ermittelt und im Wege der Steuerveranlagung festgestellt.

Steuerliche Behandlung der Kommanditgesellschaft

Dieses steuerliche Gesamtergebnis der Kommanditgesellschaft wird sodann auf die einzelnen Gesellschafter verteilt, was in aller Regel quotal unter Zugrundelegung der kapitalmäßigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter – Komplementäre und Kommanditisten – zueinander erfolgt. Die so ermittelten und verteilten steuerlichen Ergebnisanteile sind dann von jedem Gesellschafter im Rahmen seiner persönlichen Steuerveranlagung unter Berücksichtigung seiner individuellen steuerlichen Gesamtverhältnisse zu versteuern.

Welcher steuerlichen Einkunftsart die Kommanditgesellschaft unterfällt, hängt grundsätzlich von der konkreten Art ihrer wirtschaftlichen Betätigung ab.

  • Immobilienengagements (langfristige Nutzung einer erworbenen oder selbst hergestellten Immobilie zur Vermietung) fallen regelmäßig unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Engagements im Bereich der Erneuerbaren Energien (Windkraft, Photovoltaik) stellen hingegen regelmäßig eine „echte“ gewerbliche Tätigkeit dar und unterfallen daher den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
  • Private Equity Investitionen schließlich rechnen aus steuerlicher Sicht regelmäßig zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die KG kann entweder direkt oder indirekt über verschiedene Objektgesellschaften in die vorgesehenen Assets investieren. Die Entscheidung darüber hängt von einer Vielzahl von Überlegungen ab, es spielen sowohl steuerliche als auch strategische Aspekte eine Rolle.

Beispielsweise dient die Zwischenschaltung einer sogenannten Blocker-GmbH dem Zweck, eine unerwünschte gewerbliche Infizierung der ansonsten vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG zu verhindern. Diese Konstruktion wird beispielsweise bei Private-Equity-Fonds häufig gewählt.

Die Investition der Kommanditgesellschaft in verschiedene Assets indirekt unter Zwischenschaltung von Objektgesellschaften kann darüber hinaus aber auch unter Haftungs- und Risikogesichtspunkten sinnvoller als eine Direktinvestition der KG sein, da sich hierdurch spezifische Assetrisiken auf das jeweilige Investitionsgut begrenzen lassen, ohne dass solche Risiken im ungünstigen Fall auf andere Assets und damit auf das Gesamtvermögen der KG überschwappen können.

EURAMCO-Quellen zur Kommanditgesellschaft

Agio 
AIF 
Assetrisiken 
Eigenkapital 
Kommanditkapital 
Private-Equity-Fonds 
Sachwertbeteiligungen 
Treuhänder 

Weiterführende Links zum Thema

Gesellschaftsvertrag 
Handelsregister 
KG
Kommenda 
Kommanditisten 
Komplementär 
Prokura 
Transparenzprinzip 
Wedderlegginge

Stand der Informationen: April 2022

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