Als Alternativer Investmentfonds Manager wird nach Art. 4 der AIFM-Richtlinie jede juristische Person bezeichnet, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere Alternative Investment Funds (AIFs) zu verwalten.
Das bedeutet, dass das jeweilige Anlagevehikel nicht unter die Kriterien der OGAW-Richtlinie fällt (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere). Die Umsetzung dieses EU-Rechtsaktes wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt.
Der AIFM ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der Richtlinien in Bezug auf jeden von ihm verwalteten AIF sicherzustellen. Wenn er dazu nicht (mehr) in der Lage ist, kann der AIF nicht mehr in der EU vermarktet werden und der AIFM muss als Manager des AIF zurücktreten.
Als Reaktion auf die Finanzkrise 2008 hat die Europäische Kommission am 30. April 2009 einen Richtlinienentwurf zum Umgang mit Managern Alternativer Investmentfonds veröffentlicht. Diese Richtlinie der Europäischen Union beschäftigt sich mit umfassenden Zulassungs- und Aufsichtsanforderungen für Fondsmanager.
Die AIFM-Richtlinie (engl. AIFMD für Alternative Investment Fund Manager Directive), die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds, wurde im Juni 2011 vom Europäischen Parlament verabschiedet und war bis zum 22. Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen.
Die Richtlinie umfasst alle Fonds, die nicht bereits einem regulatorischen Rahmen zugeordnet sind. Dazu zählen Hedgefonds, Private Equity Fonds, Immobilienfonds, Rohstofffonds, Infrastrukturfonds oder andere Fonds mit Assets aus anderen Assetklassen. Reguliert werden im Besonderen die juristischen Personen, welche die Verantwortung über Verwaltung, Administration und Vertrieb dieser Anlageprodukte tragen.
In Deutschland wurde hierzu im Juni 2013 das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) beschlossen. Es ersetzt das bisherige Investmentgesetz und schafft erstmals einen einheitlichen, regulatorischen Rahmen für offene und geschlossene Fonds in Deutschland. Die Richtlinie gilt für alle EU-AIFM, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich bei den verwalteten AIF um EU-AIF oder Nicht-EU-AIF handelt. Ebenso besitzt sie Gültigkeit für alle Nicht-EU-AIFM, die einen oder mehrere EU-AIF verwalten.
Es wird gewährleistet, dass für jeden AIF genau ein einziger Alternativer Investmentfonds Manager zuständig ist. Entweder ein externer Verwalter (externer AIFM) oder der AIF selbst, falls die Rechtsform des AIF eine interne Verwaltung zulässt und das Verwaltungsgremium des AIF entscheidet, keinen externen AIFM zu bestellen.
Der AIFM ist verpflichtet, für jeden vom ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Europäischen Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht vorzulegen. Der Jahresbericht wird den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Alternativen Investmentfonds Managers, gegebenenfalls dem Herkunftsmitgliedstaat des AIF und den Anlegern auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Im Jahresbericht muss mindestens eine Bilanz oder Vermögensübersicht enthalten sein. Weiterhin muss eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres erfolgen. Schließlich benötigt man einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr und jegliche Änderung von Punkten, für die eine Informationspflicht dem Anleger gegenüber besteht (Artikel 23).
Zusätzlich ist die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen aufzuführen. Diese werden in fixe und variable vom AIFM an seine Mitarbeiter gezahlte Vergütungen aufgegliedert. Außerdem sind die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom AIF gezahlten Carried Interests (das ist die Gewinnbeteiligung für die Verwalter einer Kapitalanlage zu Lasten der Investoren) anzugeben.
Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden gemäß den Rechnungslegungsstandards des Herkunftsmitgliedstaats des AIF oder gemäß den Rechnungslegungsstandards des Drittlandes erstellt, in dem der AIF seinen Sitz hat. Ferner werden die in den Vertragsbedingungen bzw. der Satzung des AIF festgelegten Rechnungslegungsvorschriften einbezogen.
Des Weiteren hat der AIFM umfassende Pflichten, den Anlegern (Artikel 23) und den zuständigen Behörden (Artikel 24) Informationen zukommen zu lassen.
Für die Zulassung als Alternativer Investmentfonds Manager muss der Antragsteller einige Voraussetzungen erfüllen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM erteilen die Zulassung erst, wenn sie davon überzeugt sind, dass der AIFM in der Lage ist, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen einzuhalten, und über ausreichendes Anfangskapital und Eigenmittel (gem. Artikel 9) verfügt.
Außerdem müssen die Personen, welche die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, ausreichend zuverlässig sein. Ferner müssen sie in Bezug auf die Anlagestrategien der vom Alternativen Investmentfonds Managers verwalteten AIF über ausreichende und nachweisbare Erfahrung verfügen. Die Namen dieser Personen sowie aller ihrer Nachfolger werden den zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM unverzüglich mitgeteilt.
Über die Geschäftsführung des AIFM bestimmen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen.
Die Anteilseigner oder Mitglieder des Alternativen Investmentfonds Managers, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, verfügen über die entsprechende Eignung. Dabei ist der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Verwaltung des AIFM zu gewährleisten, Rechnung zu tragen. Zudem müssen sich die Hauptverwaltung und der Sitz des Alternativen Investmentfonds Managers in ein und demselben Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden. Wenn eine Zulassung erteilt wird, gilt diese in allen EU-Mitgliedstaaten.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM haben das Recht, die einem Alternativen Investmentfonds Manager erteilte Zulassung zu entziehen.
Dies gilt für den Fall, dass dieser von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, er ausdrücklich auf sie verzichtet oder die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten in den vorangegangenen sechs Monaten nicht ausgeübt hat. Anders sieht es nur dann aus, wenn der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht. Außerdem wird einem AIFM die Zulassung entzogen, wenn dieser bei der Zulassung falsche Angaben gemacht oder seine Zulassung auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat.
Auch bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen oder schwerwiegenden beziehungsweise systematischen Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen wird die Zulassung wieder entzogen.
Novelliert wurde die AIFM-Richtlinie durch die „AIFMD II“, eine Änderungsrichtlinie, die im März 2024 mit der Nummer 2024/927 veröffentlicht wurde. Die neue Richtlinie gilt nicht nur für AIFM, sondern betrifft auch die Richtlinie 2009/65/EG bezüglich OGAW. Sie ist am 15. April 2024 in Kraft getreten, für die Umsetzung haben die Mitgliedsstaaten der EU zwei Jahre bis zum 16. April 2026 Zeit. Die neuen Berichtspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden werden sogar erst ein Jahrh später, also ab dem 16. April 2027, angewendet.
Die Änderungen betreffen vor allem die Erlaubnisvoraussetzungen, die Tätigkeitsfelder, Einzelheiten des Liquiditätsmanagements inklusive Leverage-Grenzen, Berichts- und Offenlegungspflichten, Konfliktmanagement für Service-KVGs, die für mehrere Dritte tätig werden, Verwahrstellen und Vorgaben für AIF und AIFM aus Drittstaaten.
Alternative Investmentfonds – AIF
BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
Assetklassen
Fonds
Geschlossene Immobilienfonds
Kapitalanlagegesetzbuch – KAGB
Offene Immobilienfonds
OGAW-Richtlinie
AIFMD II
Bafin
Verschiedene Formen von AIFs
Wortlaut der Richtlinie
Letzte Aktualisierung: Juni 2024