OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) sind Fonds, die in Übereinstimmung mit der OGAW-Richtlinie eingerichtet worden sind.
Nach der Definition der OGAW-Richtlinie sind das Organismen, deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen relativ liquiden Finanzanlagen zu investieren, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.
Die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren beziehen sich auf Investmentfonds. Sie regeln die Art und Weise, wie die Fonds in Wertpapiere und andere Finanzinstrumente investieren.
OGAW dürfen in jeweils definierten Grenzen und zu bestimmten Verhältnissen unter anderem in Wertpapiere, wie Aktien oder Anleihen, Geldmarktinstrumente mit einer kurzen Restlaufzeit, Anteile (Aktien) an anderen OGAW (Dachfonds), Bankguthaben, Derivate, sowie in Mischungen entsprechender Anlageklassen (Mischfonds) investieren.
OGAW unterliegen klaren gesetzlichen Anforderungen zur Zusammensetzung, zur Risikostreuung und Liquidität. Es handelt sich um offene Investmentfonds, womit Anleger jederzeit Anteile kaufen und wieder verkaufen können. OGAW werden von den sog. Alternativen Investmentfonds (AIF) unterschieden, die in anderen Bereichen anlegen, wie z.B. in Immobilien, oder andere Finanzinstrumente nutzen, wie z.B. Hedgefonds.
OGAW werden per EU-Richtlinie reguliert, sind zulassungspflichtig und müssen ihren Anlegern kostenlos umfangreiche Informationen zur Verfügung stellen. Ziel ist die Aufrechterhaltung internationaler Standards für entsprechende Investmentfonds zum Schutz der Anleger. Ein zugelassener OGAW-Fonds darf in allen EU- bzw. EWR-Staaten angeboten werden.
Laut Investmentfonds-Datenbank der BaFin sind rund drei Viertel aller Investmentfonds, in die Privat- bzw. Kleinanleger in Europa anlegen, OGAW.
Im internationalen Sprachgebrauch werden OGAW auch mit der Abkürzung UCITS bezeichnet. UCITS bedeutet Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities. Festgeschrieben sind die OGAW-Regelungen für Investmentfonds in der OGAW-Richtlinie. Sie wurde unter der Nummer 85/611/EWG bereits am 20. Dezember 1985 von der EU-Kommission herausgegeben und diente der Koordinierung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften rund um die “Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren”.
Ergänzt wurde die Richtlinie 85/611/EWG durch insgesamt vier weitere Richtlinien, die ebenfalls von der Europäischen Kommission verabschiedet wurden. Durch diese Vorschriften wurden die Zulassung von OGAW und der laufende Geschäftsbetrieb unter die Kontrolle der nationalen Finanzaufsichten gestellt. In Deutschland ist dafür die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin zuständig.
Noch während ihrer Zulassung und später im laufenden Geschäftsbetrieb hat die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin ein wachsames Auge auf die Fondsverwalter. Vor allem achtet sie darauf, dass die Vorschriften der OGAW-Richtlinie im Interesse der Verbraucher und Anleger durchgesetzt werden. Dazu gehört beispielsweise die ausführliche Information der Anleger während der Beratungs- und Verkaufsphase sowie die Zulassung der sogenannten Verwahrstelle, die unabhängig von der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) die Verwaltung der Vermögensgegenstände übernimmt.
Private Investoren haben vor der Zeichnung einer Beteiligung an Investmentfonds das Recht, einen ausführlichen und einen vereinfachten Verkaufsprospekt einzusehen, die beispielsweise das Vermögensanlagen-Informationsblatt, kurz VIB, oder die wesentlichen Informationen enthalten. Außerdem steht ihnen der Einblick in die Jahres- und Halbjahresberichte der Fondsverwaltung zu. Insbesondere geht es um die Schaffung und die Einhaltung von einheitlichen Standards, die dem Anlegerschutz dienen. Vor allem bei grenzüberschreitenden Angeboten von Fonds soll eine Vergleichbarkeit der Geldanlagen gewährleistet werden. Eine Besonderheit der OGAW-Richtlinie ist der Europa-Pass. Er besagt, dass ein Fonds öffentlich in allen EU-Staaten einschließlich Norwegen, Liechtenstein und Island angeboten werden darf, wenn eine Zulassung im Herkunftsland vorliegt. Damit sind OGAW nicht nur in ihrem Herkunftsland leichter zu vermarkten, sondern auch im internationalen Umfeld.
Die OGAW Richtlinie geht auf das Jahr 1985 zurück, mit der eine einheitliche Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften zu Investmentfonds erreicht werden sollte. Weiterhin sollte damit der Wettbewerb der Fondsgesellschaften erleichtert und ein europäischer Kapitalmarkt geschaffen werden. Auf Grund der rasanten Entwicklungen auf den Finanzmärkten wurde die Richtlinie mehrfach angepasst und wird wohl auch in Zukunft häufigen Änderungen unterliegen.
Im Lauf der letzten Jahre hat sich die OGAW-Richtlinie als eine Vorgabe mit Entwicklungspotenzial zum Schutz der Anleger erwiesen. Schon im Juli 2008 hat die EU-Kommission einen weiteren Entwurf zur Überarbeitung herausgegeben, die unter dem Namen UCITS IV bekannt ist. Das Ziel dieser Überarbeitung war eine weitere Integration des europäischen Fondsmarktes. Vor allem ging es um eine Vereinfachung des Anzeigeverfahrens im grenzüberschreitenden Vertrieb. Auch sollten grenzüberschreitende Fondsfusionen erleichtert werden, zudem war ein neues Konzept zur Information der Anleger geplant. Der Entwurf kam als Richtlinie 2009/65/EG im Juli 2009 auf den Markt, er ersetzt seit November 2009 die damalige alte Richtlinie 85/611/EWG.
Weiterentwickelt wurde diese Richtlinie durch mehrere zusätzliche EU-Vorgaben. Diese wurden durch das Investmentgesetz vom 1. Juli 2011 und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 22. Juli 2013 in deutsches Recht umgewandelt. Über die Jahre hat sich so auch eine verschärfte Haftung der Verwahrstelle von OGAW und AIF (Alternative Investmentfonds) entwickelt.
Mit Hilfe der OGAW Richtlinien wurden Verwaltungsvorschriften und insbesondere die, in einem Fonds erlaubten, Wertpapiere und angewandten Finanzmarktinstrumente, europaweit harmonisiert. Auch wurden damit Vorschriften zur Risikostreuung (Diversifizierung) und Risikobegrenzung zum Schutz der privaten Investoren vereinheitlicht. Außerdem müssen OGAW Fonds, welche diese Vorschriften erfüllen, eine gewisse Liquiditätsquote erfüllen und auf einem Geldmarkt gehandelt werden können. Teilweise können auch Derivate, sofern sie bestimmten Anforderungen genügen, den liquiden Mitteln zugerechnet werden. Zudem sind die Verwaltungsgesellschaften verpflichtet den Anlegern, jeweils einen vereinfachten Prospekt, einen vollständigen Prospekt, einen Jahresbericht pro Geschäftsjahr und einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sowohl der vereinfachte als auch der vollständige Prospekt müssen Angaben enthalten, mit denen sich der Anleger über die ihm vorgeschlagene Anlage und vor allem über die mit der Anlage verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden kann.
Ziel der EU-Kommission war es, den Vertrieb und Verkauf von Fondsbeteiligungen in Europa zu verein-fachen. Letztlich sollte dadurch ein europäischer Kapitalmarkt geschaffen werden, der transparent ist und allen privaten Anlegern zur Verfügung steht.
Die schnelle Entwicklung an den Finanzmärkten machte es in der jüngeren Vergangenheit immer wieder nötig, die Richtlinien der EU anzupassen und in nationales Recht umzuwandeln. Zum Schutz der Anleger wird erwartet, dass auch die heute geltenden Gesetze wie das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aus dem Jahre 2013 zügig weiterentwickelt werden. Sofern dies dem Anlegerschutz dient, ist eine Weiterentwicklung zu begrüßen.