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Gebäudeenergiegesetz – von der Energieeinsparverordnung (EnEV) zum GEG

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll einen möglichst sparsamen Einsatz von Energie, und zwar möglichst erneuerbarer Energie, in Gebäuden erreichen.

Welche Vorgaben macht das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Das Gesetz enthält Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik, außerdem zum Wärmedämmstandard und zum Hitzeschutz von Immobilien. Neubauten müssen bestimmte Prozentsätze regenerativer Energien verwenden.

Bestandsgebäude sind NICHT ausgenommen, ihre Eigentümer unterliegen fortan Nachrüst- und Austauschpflichten, dies gilt etwa für Öl- und Gasheizkessel mit einem Alter von über 30 Jahren. Neue Heizungs- und Warmwasserrohre müssen gedämmt werden, ebenso alle zugänglichen obersten Geschossdecken. Ausnahmen gibt es für Ein- und Zweifamilienhäuser, deren Besitzer bereits seit Februar 2002 (als die Energieeinsparverordnung, EnEV, in Kraft trat) dort wohnen.

Die folgende Tabelle zeigt die Anforderungen im Überblick:

Quelle: Verbraucherzentrale

Was sind die Ziele des GEG?

Das GEG dient also dem Klimaschutz, der Schonung fossiler Energiequellen und soll damit die Abhängigkeit von Energieimporten reduzieren. Das ist deshalb von besonderer Bedeutung, da rund 35 % des deutschen Energieverbrauchs auf Immobilien entfallen und Gebäude derzeit etwa 120 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr ausstoßen – hier besteht demnach erhebliches Einsparpotenzial, zu dessen Hebung das Gesetz entscheidend beitragen soll, damit die bis 2030 vorgesehene Einsparung um 40 % erreicht werden kann.

Gebäudeenergiegesetz setzt EU-Recht um

Das GEG setzt die EU-Gebäuderichtlinie EPBD und die Energieeffizienz-Richtlinie EED in deutsches Recht um und ist am 1. November 2020 als Zusammenführung folgender bisheriger Gesetze in Kraft getreten:

Energie Einsparungs Gesetz (EnEG), Energie Einspar Verordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), die damit außer Kraft getreten und in EINEM zeitgemäßen Gesetz zusammengeführt worden sind. Damit besteht nun ein einheitliches Regelwerk bezüglich der energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude, das auch den Einsatz erneuerbarer Energien für die Klimatisierung dieser Immobilien einbezieht.

GEG regelt Einbau von Heizungen und Primärenergiefaktoren

Bereits ab Anfang 2026 erlaubt § 72 Abs. 4 den Einbau öl- oder kohlebetriebener Heizungen in Bestandsgebäude im Regelfall nur noch dann, wenn der Wärmebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird.

Die Primärenergiefaktoren, auf deren Basis der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf errechnet wird, sind ebenfalls direkt im GEG geregelt und damit transparent und nachvollziehbar für Bauherren und Eigentümer. Primärenergie schließt alle Prozesse der Energiebereitstellung ein, vom Rohstoffabbau über den Transport bis zur Verwendung im Gebäude.

Endenergie wird dem Gebäude von außen zugeführt. Nutzenergie wird im Gebäude tatsächlich für den angestrebten Zweck wie beispielsweise Heizung oder Warmwasserbereitung verwendet. Dazu zählt auch die „Hilfsenergie“, etwa Strom für Heizungspumpen.

Energieeinsparverordnung und Gebäudeenergiegesetz

 

Quelle: Verbraucherzentrale

Flexible Lösungen bei der konkreten Umsetzung

Bei der Erfüllung der Neubaustandards sind Flexibilisierungsoptionen vorgesehen, insbesondere bezüglich der Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Quellen und gasförmiger Biomasse. Der zulässige Bedarf an Primärenergie ist abhängig vom verwendeten Energieträger, beispielsweise sind Holzpellets günstiger als Elektrizität aus dem Netz.

Eine befristete Innovationsklausel ermöglicht es, die GEG-Anforderungen bis Ende 2023 statt durch den Jahres-Primärenergiebedarf über CO2-Einsparungen und den zulässigen Jahres-Endenergie-Bedarf nachzuweisen. Hier wird also der CO2-Ausstoß begrenzt, das muss bei der zuständigen örtlichen Behörde im vorhinein beantragt werden. Bis Ende 2025 kann die Einhaltung der Anforderungen bei Umbauten bestehender Häuser über eine kumulierte Erfüllung im Quartier, also in der Gebäudemehrheit, gewährleistet werden. Damit sollen quartierbezogene Konzepte gefördert werden.

Gebäudeenergiegesetz und Energieausweis

Der Energieausweis für Immobilien wird in den §§ 79 bis 88 geregelt, er umfasst unter anderem eine Vorlagepflicht bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung für Verkäufer, Vermieter UND Immobilienmakler. Hinsichtlich des sparsamen Einsatzes von Energie in Wohn- und anderen Häusern und des vermehrten Einsatzes Erneuerbarer Energieträger soll die öffentliche Hand ihre Vorbildfunktion wahrnehmen.

EURAMCO-Quelle zum Thema Gebäudeenergiegesetz

Energieausweis

Weiterführende Links zum Thema GEG

Flexibilisierungsoptionen für Neubauten 
Gesetzestext 
Informationen des Bundes  
Infos der Verbraucherzentrale  
Leitgedanke: möglichst sparsamer Energie-Einsatz 
Wikipedia -Informationen zum Thema GEG
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

Stand der Informationen: Juli 2022
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