Der Energieausweis soll Daten zum Energieverbrauch, zu den anfallenden Energiekosten und damit zur Energieeffizienz einer Immobilie liefern und damit die Grundlage zum Vergleich unterschiedlicher Gebäude vor einer Entscheidung zum Kauf, zur Pacht oder zur Miete dienen. Deshalb muss er seit 2009 bei Vermietung oder Verkauf von Wohngebäuden mit einer Fläche von über 50 Quadratmetern spätestens bei der Objektbesichtigung ohne gesonderte Aufforderung den Interessenten vorgelegt werden.
Seit 2014 bestimmt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEv) vor, dass bereits in einer eventuellen Annonce der Energie-Effizienzstandard für das jeweilige Haus genannt werden muss. Ansonsten kann ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro verhängt werden. Von dieser Regelung sind auch Immobilienmakler erfasst. In öffentlich genutzten Gebäuden mit über 250 Quadratmetern Nutzfläche muss der Energieausweis ausgehängt werden.
Diese Energieeinsparverordnung war bis 31. Oktober 2020 die Rechtsgrundlage für den Energieausweis, seit 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) einschlägig. Durch diese Rechtsnormen wird die Richtlinie 2010/31/EU der Europäischen Union zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.
Einen Überblick über die Regelung bietet die folgende Grafik des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat (BMI):
Die Ausstellung des Energieausweises als Bedarfsausweis erfolgt bei Wohngebäuden auf Basis des rechnerischen Energiebedarfs (Teil 5 des Gebäudeenergiegesetzes). Der Aussteller des Energieausweises muss die zugrunde liegenden Daten hinsichtlich ihrer Plausibilität überprüfen. Damit sollen die Kosten für den Energieausweis durch die Vermeidung teurer Ortstermine begrenzt werden.
Unmittelbar nach Fertigstellung des Baus muss der Energieausweis ausgestellt und an den Eigentümer übergeben werden.
Der Jahres-Primärenergiebedarf eines neuen Wohngebäudes für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung darf maximal 75 % des Referenz-Energiebedarfs eines bestehenden Referenzgebäudes mit gleicher Abmessung, Ausrichtung und Nutzfläche betragen.
Der Energieausweis beinhaltet also nicht nur eine Dokumentationspflicht, sondern im Neubau auch eine Pflicht für eine energetische Optimierung.
Bei Bestandsgebäuden erfolgt die Ausstellung als Verbrauchsausweis auch auf Basis des gemessenen Energieverbrauches, als Grundlage können Heizkostenabrechnungen oder Abrechnungen des jeweiligen Energielieferanten für mindestens drei aufeinanderfolgende Abrechnungsperioden (Jahre) dienen.
Anzugeben ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch, für Heizung und Warmwasser in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter.
Die Aussteller von Energieausweisen müssen diese Daten prüfen und dürfen nur korrekte Daten verwenden. Wenn der Eigentümer der Gebäude die Daten für den Energieausweis liefert, ist er für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
Ausgestellt werden die Energieausweise von Fachleuten mit adäquater Qualifikation auf Basis von Aus- und Weiterbildungen sowie Berufspraxis gemäß § 88 GEG. Dazu zählen etwa Personen mit abgeschlossenem Studium aus den Fächern Architektur, Hochbau, Bauingenieurswesen, Bauphysik, aber auch Handwerksmeister aus dem Bauhandwerk mit entsprechender Erfahrung und Fortbildung.
Diese Personen haben die Bestandsgebäude persönlich oder anhand geeigneter Fotos und Unterlagen zu bewerten, damit sie passende Maßnahmen zur energetischen Optimierung vorschlagen können.
Ausstellung des Energieausweises
Energiekosten und Energieeffizienz einer Immobilie
Energieeinsparverordnung (EnEv)
Fachberatung zu Energieausweisen
Informationen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Gebäudeenergiegesetz (Text)
Unterschied Bedarfsausweis, Verbrauchsausweis und Energieausweis
Verbrauchsausweis zum Energieverbrauch eines Gebäudes
Witterungsbereinigung bei Bedarfsausweis