Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde 1951 eingeführt, um gesetzliche Regelungen für das Eigentum an Gebäudeteilen zu schaffen. Davor gab es diese nicht – nicht im BGB, nicht anderswo.
Mit dem neuen Gesetz entstand somit eine rechtliche Grundlage für das Zusammenwirken von Wohnungseigentümern in einem „gemeinschaftlichen“ Wohngebäude, erst seitdem gibt es Eigentum an einzelnen Wohnungen als Gebäudeteilen in juristischer Hinsicht.
Das Gesetz regelt die Entstehung von Wohneigentum, seine Verwaltung, die Aufteilung in Sonder- und Gemeinschaftseigentum sowie die Wohnungseigentümerversammlung und die dort getroffenen Beschlüsse.
Ziel des Wohnungseigentumsgesetzes ist es, die juristische Grundlage für ein gedeihliches Miteinander der einzelnen Eigentümer zu schaffen. Es regelt deshalb die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer. In den einzelnen Abschnitten des Gesetzes geht es zunächst um Begriffsdefinitionen, um Rechte und Pflichten und um die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Voraussetzung für das Miteinander mehrerer Eigentümer in einer Immobilie ist eine Teilungserklärung des Grundstücks und der Wohnungen oder Gebäude, § 1 des WEG.
Innerhalb einer Immobilie gibt es nämlich Wohnungs-, Sonder- und gemeinschaftliches Eigentum, die sauber voneinander getrennt und entsprechend bewirtschaftet werden müssen.
Die Teilungserklärung definiert Größe, Lage und Abgrenzung des Sondereigentums, beschreibt das Gemeinschaftseigentum und die einzelnen Miteigentumsanteile, legt das Stimmverhältnis für die Eigentümerversammlung fest, enthält Regelungen für Instandhaltung und –setzung sowie die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und Bestimmungen betreffend die Nutzung des Sondereigentums.
Diverse Reformen des WEG haben sich seit 2007 mit der Willensbildung der Wohnungseigentümer, mit der Abstimmung auf das Mietrecht, der Förderung von Barrierefreiheit und Elektromobilität und den Kompetenzen der Verwalter beschäftigt.
Die Verwaltung ist für alle Aufgaben zuständig, die mit dem Betrieb und der Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums anfallen.
Dazu schließt sie im Namen der Eigentümergemeinschaft bei Bedarf Verträge mit Handwerkern, Versicherern, Energieversorgern u. ä. ab. Ebenso setzt die Verwaltung die Beschlüsse der von ihr organisierten Eigentümerversammlung um und überwacht die Einhaltung von Regeln und Verträgen.
Seit Ende 2020 gibt das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) der Verwaltung mehr Rechte und Kompetenzen, beispielsweise die eigenverantwortliche Auftragsvergabe (vgl. oben) innerhalb eines von der Eigentümergemeinschaft festgelegten Rahmens. Gemeinschaften mit mehr als acht Einheiten haben seitdem Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter, dies soll eine professionelle Abwicklung sichern.
Einführung 1951
Gesetzliche Regelungen
Teilungserklärung
Letzte Aktualisierung: Mai 2024