Mit dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) im Jahre 2013 übernahmen Verwahrstellen viele der vorher von einer Depotbank ausgeführten Funktionen und noch einige weitere. Es handelt sich bei einer Verwahrstelle um ein Kreditinstitut, das Investment- oder Sondervermögen von Investmentfonds in Depots verwahrt.
Verwahren bedeutet, dass das entsprechende Asset in einem gesonderten Depot einzulegen und jederzeit als zum Investmentvermögen gehörig zu definieren ist.
Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) selbst definiert als oberste Aufgabe der Verwahrstelle den Schutz der Anleger. Das KAGB weist ihr Aufgaben der technischen Abwicklung, der Verwahrung des Investmentvermögens und verschiedene Kontrollpflichten zu.
Sie muss die laufende Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) in den aufsichtsrechtlichen Details zeitnah begleiten, was die von ihr verwahrten Investmentvermögen angeht.
Zu diesen Aufgaben gehört insbesondere der Schutz dieser Vermögensgegenstände vor Verlust. Insbesondere kann die BaFin der jeweiligen KVG einen Wechsel der beauftragten Verwahrstelle auferlegen, sofern diese ihre gesetzlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Denn die KVG ist verpflichtet, die Ausstattung, Funktionsfähigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Verwahrstelle sicherzustellen.
Die juristischen Voraussetzungen für die Funktion einer Verwahrstelle sind abhängig von der Rechtsform des jeweiligen Fonds (Investmentvermögens), das KWG (Kreditwesengesetz) regelt die genauen Anforderungen, je nachdem, ob es sich bei dem Investmentvermögen beispielsweise um einen so genannten OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) oder um einen AIF (Alternative Investment Fund) handelt.
Verwahrstellen haben also neben der Verwahr- auch die Kontrollfunktion zu erfüllen, dazu gehört die Rechtmäßigkeitskontrolle aller Weisungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Sie unterstehen zwar im Grundsatz den Weisungen der KVG, müssen aber überprüfen, ob diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften, die jeweiligen Anlagebedingungen oder den Gesellschaftsvertrag verstoßen, ob sie also rechtmäßig sind.
Die Prüfung auf Einhaltung der Anlagegrenzen bezieht sich NICHT auf die Überprüfung der Anlageziele und der Anlagestrategie – dafür ist und bleibt allein die KVG zuständig.
Die Verwahrstelle prüft also NACH Vertragsabschluss, ob der jeweilige Vertrag den relevanten Normen entspricht. Zahlungen darf sie nur freigeben, wenn diese rechtmäßig erfolgen. Verstöße gegen die Rechtmäßigkeit muss sie mit der KVG klären. Das geschieht im Rahmen eines Eskalationsprozesses, der im Falle eines festgestellten Verstoßes zunächst eine Kontaktaufnahme der Verwahrstelle zur KVG vorsieht.
Im Folgenden teilt die KVG der Verwahrstelle mit, welche Maßnahmen ergriffen werden. Bestätigt die KVG den Verstoß nicht oder unternimmt keine geeigneten Maßnahmen dagegen, muss die Verwahrstelle dies bei der BaFin anmelden, das wird als Eskalation bezeichnet.
Gewissen Geschäften muss die Verwahrstelle explizit zustimmen, dazu gehören etwa die Aufnahme von Krediten, die Anlage der Mittel von Publikums-AIF in Bankguthaben, die Verfügung über Immobilien aus Immobilien-Sondervermögen eines Publikums-AIF einschließlich deren Belastung.
Einen weiteren Service für den Anlegerschutz stellt die sogenannte Marktgerechtigkeitskontrolle dar, in deren Rahmen die Verwahrstelle überprüft, ob Vermögensgegenstände für Investmentvermögen zu marktgerechten Bedingungen erworben wurden. Damit sollen Nachteile für das Investmentvermögen durch Ankauf zu überhöhten Preisen vermieden werden.
Depotverwahrung
Juristische Voraussetzungen
Kontrollfunktionen
Marktgerechtigkeitskontrolle
Rechtmäßigkeitskontrolle
Zustimmungspflicht