Der Terminus Veräußerungserlös ist streng genommen redundant, umgangssprachlich „doppelt gemoppelt“.
In Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen versteht man unter Erlös den Gegenwert in Form von Zahlungsmitteln oder Forderungen, der einem Wirtschaftssubjekt beim Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen zufließt.
Damit ist der (Umsatz-) Erlös E die in Geld bewertete Gegenleistung für den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen P. Bei über die betrachtete Zeitspanne konstantem Verkaufspreis p ergibt sich: E = P x p.
Veräußerung bedeutet jede Eigentumsübergabe samt Übereignung – egal ob entgeltlich (beim Verkauf) oder unentgeltlich (bei der Schenkung).
Als Veräußerungsgewinn wird infolgedessen jener Betrag bezeichnet, um den der erzielte Erlös den Buchwert des veräußerten Produktes oder der veräußerten Dienstleistung übersteigt.
Umgekehrt bedeutet Veräußerungsverlust die negative Differenz zwischen beiden Werten.
Im betrieblichen / unternehmerischen Bereich unterliegen Veräußerungsgewinne grundsätzlich der Besteuerung. Veräußerungsverluste wirken sich dementsprechend grundsätzlich steuermindernd aus.
Im Privatbereich hingegen sind Veräußerungsgewinne und –verluste nicht steuerbar, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Zeitpunkt der Veräußerung eine Mindesthaltedauer von mehr als zehn Jahren liegt.
Eine Steuerpflicht privater Veräußerungsgeschäfte ist somit grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Haltedauer zehn Jahre oder weniger beträgt.
Erlös
Veräußerung
Veräußerungsgewinn
Letzte Aktualisierung: März 2025