Kaufleute und Handelsgesellschaften haben die grundlegende Pflicht, einen Jahresabschluss zu erstellen.
Insbesondere Kapitalgesellschaften müssen ihre Rechnungslegung auf elektronischem Wege veröffentlichen. Diese bezieht sich dabei auf das Geschäftsjahr, das nicht identisch mit dem Kalenderjahr sein muss, allerdings höchstens 12 Monate lang sein darf.
Beim Jahresabschluss werden die Buchhaltungskonten abgeschlossen. So werden sämtliche bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge berücksichtigt.
Freiberufler und Kleingewerbetreibende sind von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit, sie erstellen eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Die Rechtsgrundlage für Inhalt und Form des Jahresabschlusses findet sich im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Aktiengesetz (AktG).
Der Begriff selbst wird nicht definiert, sondern als bekannt unterstellt.
Großunternehmen sowie Unternehmen aus sensiblen Branchen wie etwa Versicherungen und Kreditinstitute müssen ihren Abschluss von Wirtschaftsprüfern prüfen lassen.
Wird er nicht pünktlich elektronisch eingereicht, wird ein Ordnungsgeldverfahren eröffnet.
Zusammenfassend lässt sich der Umfang der Abschlusspflicht in Abhängigkeit von der Unternehmensform wie folgt darstellen:
Quelle: https://www.buchhaltung-einfach-sicher.de/buchhaltung/jahresabschluss Abruf 27.2.2025
Grundlegende Pflicht
Geschäftsjahr und Kalenderjahr
Umfang der Abschlusspflicht
Letzte Aktualisierung: März 2025