Glossar / Wissensdatenbank

Handelsregister

Definition

Das Handelsregister ist ein bei Amtsgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in dem Kaufleute und Handelsgesellschaften unter ihrer Firma aufgeführt und gesetzlich bestimmte Rechtsvorgänge veröffentlicht werden.

So wird das Publizitätsprinzip umgesetzt. Die Pflicht zur Eintragung findet sich im HGB (Handelsgesetzbuch) und im AktG (Aktiengesetz). Seit 2007 besteht zusätzlich das elektronische Unternehmensregister.

Das Handelsregister ist unterteilt in die Abteilung A für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (außer stille Gesellschaften) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und die Abteilung B für Kapitalgesellschaften.

Thema Handelsregister im Glossar der EUAMCO

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Wirkung von Eintragungen

Eintragungen in das Handelsregister wirken entweder deklaratorisch, was bedeutet, dass sie über bereits wirksame Veränderungen, etwa die Erteilung einer Prokura, informieren, oder konstitutiv, das bedeutet, dass erst die Eintragung zur Rechtswirkung führt: Eine Aktiengesellschaft entsteht als rechtsfähige juristische Person erst mit der erforderlichen Eintragung.

Die Funktionen sind die Publikations-, Beweis- und Kontrollfunktion. Freiwillig ist die Eintragung für Kleingewerbe, Freiberufler und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Weiterführende Links zum Thema Handelsregister

Öffentliches Verzeichnis
HGB
AktG
Die Eintragungen
Funktionen

Letzte Aktualisierung: November 2024

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