Die Begriffe Hafteinlage und Haftsumme wurden in der Vergangenheit uneinheitlich oder auch synonym verwendet. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist die Begrifflichkeit seit 2021 einheitlich geregelt.
Im Außenverhältnis bezeichnet der Terminus Haftsumme den Betrag, auf den die Haftung der Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft beschränkt ist.
Im Innenverhältnis wiederum bezeichnet die (vereinbarte oder in Österreich bedungene) Einlage den Betrag (oder Gegenstand), den der Kommanditist laut Gesellschaftsvertrag in das Gesellschaftsvermögen einbringen muss.
Diese Pflichteinlage kann grundsätzlich aus jeder geldwerten Leistung bestehen. Näheres regelt der Gesellschaftsvertrag.
Die Haftsumme wiederum kann höher oder niedriger als die Pflichteinlage sein. Bei geschlossenen AIF liegt sie regelmäßig deutlich unter der Einlage. Im Außenverhältnis maßgeblich ist der Betrag, der im Handelsregister als Haftsumme eingetragen ist.
Kommanditgesellschaft
Geschlossene Immobilienfonds
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Außenverhältnis
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Letzte Aktualisierung: März 2025