Glossar / Wissensdatenbank

Gesellschaftsvertrag

Definition Gesellschaftsvertrag

Ein Gesellschaftsvertrag schafft die vertragliche Grundlage der jeweiligen Gesellschaft, dient also der Regelung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander. Demzufolge determiniert er insbesondere Sitz und Gegenstand der Gesellschaft sowie Befugnisse der Geschäftsführung und Vertretung.

Vertragsform

Hinsichtlich der Form des Vertrages sind Personengesellschaften (etwa oHG, KG, GmbH & Co. KG) in der Gestaltung frei, Kapitalgesellschaften wie die GmbH und AG müssen ihren Vertrag hingegen notariell beurkunden lassen.

Der Gesellschaftsvertrag einer Genossenschaft heißt Statut und bedarf der Schriftform. Bei Personengesellschaften ist demzufolge auch eine stillschweigende Entstehung, bzw. eine Gründung durch konkludente Handlung vorstellbar. Dennoch sind gemeinsamer Zweck und Gesellschaftsvertrag die Grundvoraussetzungen, damit die Gesellschaft wirksam entstehen kann.

Der Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft muss gem. § 23 Abs. 3 AktG bzw. § 3 Abs. 1 GmbHG Angaben über die Gründer, die Anzahl der Anteile, das eingezahlte Grund- bzw. Stammkapital, die Firma und den Sitz sowie den Unternehmensgegenstand enthalten. Darüber hinaus sind in aller Regel auch Ergebnisverteilung, Beschlussfassung und Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen sowie Gründe für eine Auflösung der Gesellschaft enthalten.

Gesellschaftsvertrag im Außenverhältnis

Im Außenverhältnis enthält der Gesellschaftsvertrag nur subsidiäre Regelungen, gesetzliche Vorschriften gehen vor. Dementsprechend entsteht die Gesellschaft im Außenverhältnis erst mit der Eintragung in das Handelsregister und nicht bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages.

Durch Vertragsmängel endet die Gesellschaft im Außenverhältnis NICHT, da schutzbedürftige Dritte auf die Existenz vertrauen dürfen.

Beendet wird die Gesellschaft durch Zweckerfüllung, Fristablauf, Auseinandersetzung oder Kündigung. Danach wird die Gesellschaft im Zuge der Liquidation aufgelöst und schlussendlich aus dem Handelsregister gelöscht.

Weiterführende Links 

§ 3 Abs. 1 GmbHG
§ 23 Abs. 3 AktG
Personengesellschaften
Vertragliche Grundlagenfunktion

Letzte Aktualisierung: Februar 2025

 

Informieren Sie sich über weitere Fachbegriffe in unserer Wissensdatenbank


Wir sind Mitglied bei: