Glossar / Wissensdatenbank

Gesellschafterversammlung

Definition:  Was ist eine Gesellschafterversammlung?

Bei AIF in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft stellt die Gesellschafterversammlung das wichtigste Entscheidungsorgan dar, in dem die Gesellschafter ihren Einfluss auf zentrale Entscheidungen der Fondsgesellschaft ausüben.

Beschlussgegenstände der jährlichen Gesellschafterversammlung

Diese Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie dient der Information der Anleger über die wirtschaftliche Situation der Kommanditgesellschaft und der Festlegung der Geschäftspolitik.

Typische Beschlussgegenstände sind 

  • die Feststellung des Jahresabschlusses
  • die Verwendung des Jahresergebnisses
  • die Vornahme von Liquiditätsausschüttungen
  • Bestellung des Abschlussprüfers
  • Entlastung der Geschäftsführung und der Komplementärin
  • Vertragsbeziehungen mit der KVG
  • schwerwiegende Änderungen der Anlagebedingungen
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages
  • Auflösung oder Fortsetzung der Gesellschaft und
  • Zustimmung zur Veräußerung der Anlageobjekte

Unterschiede in der Mitwirkung: Offene Fonds versus AIF

Im Rahmen der Gesellschafterversammlung haben Anleger eines geschlossenen AIF die Möglichkeit, ihre Kontrollrechte wahrzunehmen. Darin unterscheiden sich geschlossene AIF von offenen Fonds, die ihren Anlegern keinerlei Mitwirkungsrechte einräumen.

Weiterhin verlangt § 150 KAGB, dass die Ladung zur Versammlung schriftlich erfolgt. Hierbei müssen sämtliche Beschlussgegenstände angegeben werden. Ferner muss der Hinweis erfolgen, dass im Anschluss an die Versammlung ein schriftliches Protokoll zu erstellen und zu versenden ist.

Zusätzlich können Anleger mit Dreiviertelmehrheit eine außerordentliche Gesellschafterversammlung erlangen, wenn unerwartete Sachverhalte eintreten, die nicht durch das reguläre Geschäftsführungsmandat abgedeckt sind.

Beispiele hierfür können neu aufzunehmende Darlehen oder der Verkauf eines Investitionsobjektes sein.

Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Lediglich eine Änderung der Anlagebedingungen jenseits der bisherigen Anlagegrundsätze bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft oder den Assetverkauf benötigen sogar 75 % der abgegebenen Stimmen.

In aller Regel erfolgt die Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren, es sei denn, eine Präsenzversammlung ist im Gesellschaftsvertrag zwingend vorgesehen.

Quellen der EURAMCO  zum Thema Gesellschafterversammlung

AIF
Kommanditgesellschaft
KVG
Offene  Fonds

Weiterführende Links 

§ 150 KAGB
Das wichtigste Entscheidungsorgan
Kontrollrechte
Mitwirkungsrechte
Außerordentliche GV  

Letzte Aktualisierung: November 2024

 

Informieren Sie sich über weitere Fachbegriffe in unserer Wissensdatenbank


Wir sind Mitglied bei: