Wohnungseigentümer, die an der Teilnahme an der Eigentümerversammlung verhindert sind, können sich von einer bevollmächtigten Person mit entsprechender Weisung (dem Eigentümervertreter) vertreten lassen und so trotz Verhinderung ihre Interessengegenüber den Miteigentümern wahrnehmen.
Letzte Aktualisierung: Juli 2024