Glossar / Wissensdatenbank

Eigentümerversammlung

Wofür steht die Eigentümerversammlung?

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht die Eigentümerversammlung als zentrales Organ der Abstimmung zwischen den einzelnen Eigentümern in einer Immobilie (beispielsweise in einem Mehrfamlienhaus) vor.

Denn Entscheidungen betreffend das Gemeinschaftseigentum müssen Vorstellungen und Präferenzen aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft berücksichtigen.

Zu diesem Zweck sieht das WEG die Eigentümerversammlung vor, die mindestens einmal jährlich stattzufinden hat. Alle Eigentümer können dort ihr Stimmrecht wahrnehmen, wer an der Teilnahme verhindert ist, kann eine Vollmacht erteilen.

Gesetzliche Bestimmungen

Formalia der Eigentümerversammlung regelt § 24 WEG.

Einladungsmerkmale

Mindestens 3 Wochen vor der Versammlung muss die Einladung an die Eigentümer gehen, sie muss Schriftform aufweisen und die Tagesordnung, Beschlussvorlagen sowie natürlich Datum, Uhrzeit und Versammlungsort enthalten. Typische Entscheidungsthemen können ein Wechsel der Hausverwaltung, bauliche Änderungen und Renovierungen, Änderungen der Hausordnung, Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan sein.

Mit einfacher Mehrheit können Eigentümer ihre Projekte in die Wege leiten.

Nichtöffentliche Sitzungen

Grundsätzlich sind Eigentümerversammlungen nicht öffentlich, nur Mitglieder der Eigentümergemeinschaft und ggf. zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzuzuziehende externe Fachleute wie Rechtsanwälte oder Architekten können teilnehmen.

Anwesenheit und  Beschlussfähigkeit

Seit der Novellierung des WEG zum 1. Dezember 2020 entfällt die Mindestanwesenheit und die Versammlung ist IMMER beschlussfähig. Hybride Versammlungen (ein Teil der Teilnehmer ist online der Präsenzveranstaltung zugeschaltet) sind bereits möglich, komplett virtuelle Eigentümerversammlungen werden intensiv diskutiert.

Protokoll

Nach Abschluss der Eigentümerversammlung wird ein Protokoll erstellt, das Ort, Datum, Uhrzeit der Veranstaltung, Tagesordnungspunkte, Teilnehmerliste und Abstimmungsergebnisse enthalten muss.

Unterschrieben wird das Protokoll von dem/der Vorsitzenden der Eigentümerversammlung und einem der Eigentümer.

Quellen der EURAMCO  zum Thema Eigentümerversammlung

Wohnungseigentumsgesetz

Weiterführende Links 

§ 24 WEG
Entscheidungsbefugnisse
Nicht öffentliche Sitzung
Protokoll
Virtuelle Eigentümerversammlungen

Letzte Aktualisierung: Juli 2024

 

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