Für die Beteiligung an einem geschlossenen Investmentfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) stehen zwei verschiedene Varianten zur Verfügung. So könne sich Anleger entweder indirekt als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten oder direkt als so genannter Direktkommanditist an einer KG beteiligen.
Direktkommanditisten werden selbst und namentlich in das Handelsregister eingetragen. Bei der Beteiligung via Treuhänder wird dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung und Gefahr des Anlegers tätig. Er verwahrt auch dessen erworbenen Fondsanteil und wird als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen.
Damit bleibt der Anleger in Form des Treugebers nach außen anonym, während der Direktkommanditist quasi „öffentlich“ agiert. Die Wahl zwischen direkter und indirekter Beteiligung ist damit in der Regel eine Frage persönlicher Vorlieben.
Gegenüber den Mitanlegern besteht allerdings regelmäßig ein Herausgabeanspruch für Namen und Anschriften dieser Mitanleger, so dass die Anonymität nur sehr eingeschränkt gewährleistet ist.
Wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich sind beide Beteiligungsvarianten faktisch gleichgestellt, der Unterschied liegt für die Anleger also lediglich in der Öffentlichkeitswirkung. Für die Fondsgesellschaft sind Treugeber einfacher im Handling als Direktkommanditisten, da lediglich der Treuhänder in das Handelsregister eingetragen wird – insbesondere Umschreibungen bei Anteilsverkauf sind daher beim Direktkommanditisten umständlicher und erfordern zusätzlichen Verwaltungsaufwand und Notarkosten, die von den Anteilseignern zu tragen sind.
Hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Teilhabe der Anteilseigner an Gesellschafterversammlungen müssen Treugeber den Treuhandvertrag dahingehend prüfen, ob er dieselben Mitwirkungs- und Stimmrechte vorsieht, wie Direktkommanditisten sie haben.
Fondsgesellschaft
Kommanditgesellschaft
Treuhandkommanditist
Herausgabeanspruch von Mitanlegerdaten
Abgrenzung vom Treuhandkommanditisten
Stand der Informationen: April 2023