Ein Blind Pool ist ein AIF, bei dem vor der Zeichnung durch die Anleger nicht feststeht, in welche konkreten Objekte (sogenannte „Assets“) er investieren wird.
Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Fondszeichnung die Anleger nicht wissen, welche konkreten Investitionsgegenstände der Fonds nach Schließung erwerben wird. Ganz typisch ist dieses Konzept für Private Equity-Fonds, doch kommt es verschiedentlich auch bei AIF anderer Assetklassen zum Einsatz. Dies in erster Linie deshalb, weil es für die Konzeption eines AIF gewichtige Vorteile bringen kann:
Blind Pools ermöglichen den Anbietern deutlich mehr Flexibilität und Tempo beim Agieren auf den jeweiligen Märkten, da sie ohne Zwischenfinanzierung nach Schließung des Fonds geeignete Objekte akquirieren können.
Soll das Investitionsobjekt hingegen vor Platzierung bereits feststehen, muss der Initiator es entweder vorab erwerben und dementsprechend den Kaufpreis bis zur vollständigen Eigenkapitalplatzierung zwischenfinanzieren oder durch Vorverträge verlässlich anbinden, was umso unwahrscheinlicher ist, je attraktiver die Investition ist.
Für Anleger hingegen sind Blind Pools schwieriger zu beurteilen als AIF mit feststehenden Investitionsobjekten. Deswegen hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren die Bedingungen, unter denen sie angeboten werden dürfen, deutlich verschärft.
Reine Blind Pools sind gemäß § 5b Abs. 2 VermAnlG nicht zulässig, wenn bei der Prospektaufstellung weder das Anlageobjekt noch die Branche feststehen, in die investiert werden soll. Eingeschränkt zulässig sind hingegen Semi-Blind Pools, die im Prospekt immerhin die Zielbranche angeben.
Außerdem dürfen nur noch maximal fünf Prozent der Anlegergelder in eine nicht für bestimmte Assets verplante Liquiditätsreserve fließen.
Folgende Mindestangaben müssen in Prospekt enthalten sein:
Bei Immobilieninvestitionen müssen vorhandene Informationen bzgl. Standort, Baujahr, Volumen, Vermietungsstand, bei Projektentwicklungen Vorverhandlungen bzw. Vorverträge etwa zum Grundstückserwerb sowie ggf. die Finanzierungskonditionen, falls zusätzlich zu den Anlegergeldern eine Fremdfinanzierung geplant ist, angegeben werden.
Dennoch ist es auch weiterhin möglich, Vermögensanlagen anzubieten, bei denen lediglich die Gattung der Investitionsobjekte feststeht. Dies ist beispielsweise bei Investments in Container oder Eisenbahnwaggons der Fall. Auch hier ist allerdings die Angabe zu Nutzungsart, Zustand, eventuelle Vorverhandlungen bzw. bereits abgeschlossenen Verträgen obligatorisch.
Das Blind Pool-Verbot betrifft auch mehrstöckige Fondskonstruktionen wie sog. „Weiterreichungsmodelle“, die über mehrere Gesellschaften in die letztendlichen Assets investieren. Hier gilt die Pflicht zur Bestimmung der Anlageobjekte auf allen Investitionsebenen.
Wer in einen der zulässigen Blind Pools investieren möchte, muss sich über das Fondsmanagement und die Entwicklung früherer Anlagevehikel unter dessen Ägide informieren. Deshalb sind der Track Record und die Leistungsbilanz bzw. der Performancebericht unverzichtbare Unterlagen, die man vor Zeichnung studieren sollte.
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Letzte Aktualisierung: September 2024